Kommentare zu: Gedanken und Fragen zum Rahmenvertrag § 52a https://blog.hapke.de/information-literacy/gedanken-und-fragen-zum-rahmenvertrag-%c2%a7-52a/ About information literacy, history, philosophy, education and beyond Sun, 09 Dec 2018 16:07:19 +0000 hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.6.1 Von: TH https://blog.hapke.de/information-literacy/gedanken-und-fragen-zum-rahmenvertrag-%c2%a7-52a/comment-page-1/#comment-555 Wed, 21 Dec 2016 13:39:56 +0000 http://blog.hapke.de/?p=2803#comment-555 Der Stand Ende Dezember im Blog der TUHH-Bibliothek.

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Von: TH https://blog.hapke.de/information-literacy/gedanken-und-fragen-zum-rahmenvertrag-%c2%a7-52a/comment-page-1/#comment-554 Thu, 03 Nov 2016 09:50:06 +0000 http://blog.hapke.de/?p=2803#comment-554 Fragen und Kopfschütteln zur Problematik Rahmenvertrag § 52a und CC-Lizenzen

Meinem bisherigen Verständnis nach fallen normale OA-Publikationen unter den § 52a, dürfen also in Zukunft nicht in Lernmanagementsysteme hochgeladen werden bzw. sind bei unterschriebenem Rahmenvertrag vergütungspflichtig. Nur wenn diese Open-Access-Dokumente zusätzlich eine CC-Lizenz tragen, ist ein
Hochladen erlaubt bzw. entfällt die Vergütungspflicht. Dies ergibt sich für mich aus dem Rahmenvertrag § 7 Ausnahmen Satz 1:

Nicht Vertragsgegenstand sind Nutzungen nach § 3 Abs. 1 bis 5, soweit diese im Rahmen von "Open Access"-Lizenzen erlaubt werden sowie Nutzungen gemeinfreier Werke.

Lediglich bei NC-Lizenzen sehe ich hier eigentlich, dass darüber juristisch diskutiert werden kann, wenn man wie das LG Köln davon ausgeht, "dass nur die „rein private Nutzung“ als „nicht-kommerzielle Nutzung“ einzustufen sei."

Nun habe ich von einer anderen Auslegung bzgl. des Hochladens von CC-Dokumenten in Lernplattformen gehört. Nach Rahmenvertrag § 3 Teil (6) gilt auch:

"Eine öffentliche Zugänglichmachyng gemäß § 52a UrhG ist nicht zu dem jeweiligen Zweck geboten und damit nicht zulässig, wenn das Werk oder der benötigte Werkteil vom jeweiligen Rechteinhaber in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen angeboten wird und dessen Verfügbarkeit schnell und unproblematisch gewährleistet ist."

Interpretiert man dieses so, dass eine CC-Lizenz ein Werk ist, das zu angemessenen Bedingungen gemäß dieser Satzes oben angeboten wird, darf es danach nicht in Lernplattformen hochgeladen werden. Für mich ein Widerspruch zu § 7 des Rahmenvertrages.

Gibt es Menschen, die mein Kopfschütteln über einen in sich widersprüchlichen Rahmenvertrag relativieren und mit juristischer Kompetenz meinen Glauben an die Möglichkeit von Beratung bei diesem Thema wiederherstellen? 😎

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Von: TH https://blog.hapke.de/information-literacy/gedanken-und-fragen-zum-rahmenvertrag-%c2%a7-52a/comment-page-1/#comment-553 Wed, 19 Oct 2016 10:35:14 +0000 http://blog.hapke.de/?p=2803#comment-553 Das Schreiben der Landeshochschulkonferenz Niedersachsen an die Studierenden und Lehrenden der Mitgliedshochschulen ist online.
Ander Universität Duisburg-Essen gab es einen Workshop „Einzelvergütung und Meldung nach § 52a UrhG in der Lehre: Was kommt auf uns zu? Rahmenverträge, Meldeschnittstellen, vorrangige Angebote und überforderte Lehrende?“ Die Folien dieses Workshops sind hier online verfügbar, besonders interessant hier sind die Folien des Beitrages von Tobias Thelen von der Universität Osnabrück.

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Von: TH https://blog.hapke.de/information-literacy/gedanken-und-fragen-zum-rahmenvertrag-%c2%a7-52a/comment-page-1/#comment-552 Wed, 12 Oct 2016 07:49:11 +0000 http://blog.hapke.de/?p=2803#comment-552 Ein paar meiner Fragen beantwortet vielleicht eine Präsentation mit dem Titel „Was passiert, wenn nichts mehr geht? Urheberrecht und Lehre im Jahr 2017“ von Ricarda Lau und Cornelis Kater auf der Stud.IP-Tagung 2016. Leider ist mir hier aber nicht ganz klar geworden, worum es ab Folie 38 genau geht!?

Das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ hat eine Presseerklärung veröffentlicht und schreibt sogar: „Den Ländern und den einzelnen Hochschulen und ihren nach § 2 Absatz 2 des Rahmenvertrags gleichgestellten Forschungseinrichtungen wird dringend geraten, diesem Vertrag nicht beizutreten. Die Landeshochschulkonferenz Niedersachsen hat schon einstimmig beschlossen, diesen Schritt zu vollziehen.“

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Von: Rahmenvertrag zum § 52a UrhG: „Der Bildung und Wissenschaft irritierende Unsinn geht einfach weiter“ | Archivalia https://blog.hapke.de/information-literacy/gedanken-und-fragen-zum-rahmenvertrag-%c2%a7-52a/comment-page-1/#comment-551 Tue, 11 Oct 2016 16:57:39 +0000 http://blog.hapke.de/?p=2803#comment-551 […] http://blog.hapke.de/e-learning/gedanken-und-fragen-zum-rahmenvertrag-%C2%A7-52a/ […]

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Von: TH https://blog.hapke.de/information-literacy/gedanken-und-fragen-zum-rahmenvertrag-%c2%a7-52a/comment-page-1/#comment-550 Mon, 10 Oct 2016 10:31:07 +0000 http://blog.hapke.de/?p=2803#comment-550 Ein Tweet von Eric Steinhauer hat mich implizit auf den Aspekt hingewiesen, dass man den Rahmenvertrag auch als ein Programm zur Förderung von Informationskompetenz ansehen kann. Wenn Lehrende nur noch Literaturlisten an die Lernenden ausgeben, sind diese gezwungen, sich das Material selbst zu beschaffen und damit ihre Informationskompetenz weiter zu entwickeln.

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